Der Entwurf betrifft registrierte Anlageberater sowie registrierte Investmentgesellschaften und Business Development Companies. Nach Darstellung der SEC soll ein passenderer Rahmen dafür geschaffen werden, wie diese Anbieter Kryptoanlagen für Kunden oder Fonds verwahren können. Die Behörde will damit ihre Verwahrungsvorschriften an aktuelle Praktiken im Markt anpassen und Hürden für Beratung zu krypto-bezogenen Anlagen abbauen.
Vorgesehen sind Änderungen unter dem Investment Advisers Act of 1940 und dem Investment Company Act of 1940. Der Vorschlag behandelt unter anderem Anforderungen an Finanzabschlussprüfungen bei registrierten Anlageberatern sowie die Verwahrung durch Broker-Dealer für regulierte Fonds. Die SEC nennt diese Punkte als Teil einer umfassenderen Aktualisierung der geltenden Vorgaben.
Kryptoanlagen könnten dem Entwurf zufolge in bestimmten Fällen auch selbst verwahrt werden. Außerdem sollen staatliche Trust-Unternehmen als Verwahrer für Kryptoanlagen von Kunden und regulierten Fonds zugelassen werden können. Welche Bedingungen für eine Selbstverwahrung gelten sollen, geht aus der veröffentlichten Zusammenfassung nicht im Einzelnen hervor.
Die SEC begründet den Vorstoß damit, dass die bestehenden Regeln mit der Entwicklung des Kryptoanlagenmarkts nicht Schritt gehalten hätten. Nach Angaben der Behörde soll der neue Rahmen Anlageberatern und Fonds einen regelkonformen Weg zur Verwahrung eröffnen und Fonds den Zugang zu einer größeren Auswahl krypto-bezogener Anlagestrategien ermöglichen. Es handelt sich bislang um einen Vorschlag, nicht um geltende Regeln. Die öffentliche Kommentierungsfrist läuft 60 Tage ab der Veröffentlichung des Entwurfs im Federal Register; anschließend steht die weitere Behandlung des Vorschlags durch die SEC an.
